Photovoltaik im Mehrparteienhaus: Steuerliche Aspekte

Gerade die steuerlichen Aspekte bei Photovoltaikanlagen im Mehrparteienhaus müssen sorgfältig berücksichtigt werden. In diesem Artikel beleuchten wir die zentralen steuerlichen Aspekte, die bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Wohngebäuden relevant sind.

Bitte beachten Sie, dass der Artikel „Photovoltaik im Mehrparteienhaus steuerliche Aspekte“ keine steuerliche Beratung darstellt. Für eine detaillierte und individuelle Analyse Ihrer steuerlichen Situation empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren.

Person, die einen Taschenrechner benutzt und dabei Belege überprüft, mit Brille und Notizbuch auf dem Schreibtisch.

Vorsteuerabzug und Kleinunternehmerregelung für Photovoltaik im Mehrparteinhaus

Die steuerlichen Aspekte von Photovoltaikanlagen im Mehrparteienhaus umfassen unter anderem den Vorsteuerabzug und die Kleinunternehmerregelung.

Für Wohnungsgemeinschaften (WEG) gilt:

Grundsätzlich können Wohnungseigentümergemeinschaften den Vorsteuerabzug für die Investition in die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage in Anspruch nehmen. Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Für viele Wohnungsgemeinschaften stellt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung jedoch die vorteilhaftere Option dar, da so die gezahlte Umsatzsteuer (USt) bei der Anschaffung der Anlage zurückgefordert werden kann. Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Strom an Endverbraucher sowie für die Verpachtung der Erzeugungsanlage beträgt in Österreich 20 %.

Tipp: Aus der Praxis können wir berichten, dass nahezu jede Eigentümergemeinschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Für Zinshausbesitzer:innen und Wohnbaugenossenschaften gilt:

Bei Zinshausbesitzer und Wohnbaugenossenschaften wird in der Regel ebenfalls der Vorsteuerabzug genutzt. Diese Akteure treten meist als Unternehmer auf, wodurch sie vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Vorsteuer bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen können. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kommt hier praktisch nie vor, da sie wirtschaftlich nachteilig wäre und den Abzug der Vorsteuer verhindert. Die Entscheidung für den Vorsteuerabzug ist daher gängige Praxis und trägt zur wirtschaftlichen Rentabilität der Anlage bei.

Umsatzsteuerbefreiung Photovoltaikanlagen im Wohnhaus

Privatpersonen haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Umsatzsteuerbefreiung für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen zu nutzen. Diese Regelung, die auch als Nullsteuersatz bezeichnet wird, ist ab dem 1. Januar 2024 für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikmodulen auf bestimmten Gebäuden in Kraft getreten. Voraussetzung dafür ist, dass die Engpassleistung der Anlage 35 kWp nicht überschreitet. Diese Befreiung gilt für Anlagen auf Wohngebäuden (Mehrparteienhaus), öffentlichen Gebäuden und Gebäuden gemeinnütziger Organisationen, sofern die Installation und die Nutzung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
 
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kann die Wahl der Umsatzsteuerbefreiung jedoch nachteilig sein. Da WEGs in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind, könnten sie die gezahlte Umsatzsteuer bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage zurückfordern. Wird die Umsatzsteuerbefreiung gewählt, entfällt dieser Vorteil, und die Vorsteuer kann nicht abgezogen werden. Außerdem schließt die Nutzung des Nullsteuersatzes die Möglichkeit aus, einen Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) für Photovoltaik und Stromspeicher zu beantragen. Die EAG-Förderungen sind für viele Projekte wirtschaftlich attraktiver, insbesondere wenn die Engpassleistung der Anlage nahe an der Grenze von 35 kWp liegt.
 
Fazit: Wir empfehlen im Mieterstrommodell (gemeinschaftliche Erzeugungsanlage) im Regelfall auf die Steuer Befreiung (Umsatzsteuerbefreiung) zu verzichten.

Aufwands-Umsatzsteuer bei der Errichtung einer gemeinschaftsanlage auf dem Mehrparteienhaus

Ein kontrovers diskutierter Punkt ist die Frage, ob bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage am Mehrparteienhaus im Eigentum einer WEG eine Aufwands-Umsatzsteuer zu entrichten ist. Einige Hausverwaltungen argumentieren, dass es sich bei der Errichtung einer PV-Anlage um eine Verbesserung handelt, wodurch eine Leistung der WEG an die Eigentümer erfolgt und somit 20 % Aufwands-Umsatzsteuer anfällt.

Die Sonnenschmiede hat diese Auslegung jedoch in Bezug auf ihr Modell angezweifelt und die Expertise eingeholt. Das Ergebnis: Im Sonnenschmiede Modell wird keine Aufwands-Umsatzsteuer fällig, da die PV-Anlage nicht primär zur Verbesserung der Eigentümerwohnungen dient, sondern die Erträge aus dem Stromverkauf erzielt werden. Dies führt dazu, dass die Anschaffungskosten der PV-Anlage netto in der Wirtschaftlichkeitsrechnung angesetzt werden können, sofern die WEG vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Meldepflicht beim Finanzamt der Einkünfte aus der gemeinschafts Anlage am Mehrfamilienhaus

Die Meldepflicht beim Finanzamt ist ein zentraler Teil der steuerlichen Aspekte von Photovoltaikanlagen im Mehrparteienhaus. Sobald Einkünfte aus einer gemeinschaftlichen Photovoltaikanlage erzielt werden, besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt. Diese Verpflichtung gilt sowohl bei der Errichtung der Anlage als auch für die jährlichen Erträge. Wenn die Sonnenschmiede als Betreiber der Anlage auftritt, übernehmen wir diese Aufgabe für Sie.

Abschreibedauer von gemeinschaftlichen Photovoltaikanlagen

Die Abschreibungsdauer einer Photovoltaikanlage richtet sich nach der Technologie und beträgt bei PV-Anlagen in der Regel 20 Jahre. Diese Zeitspanne gilt unabhängig davon, ob die Anlage in einem Einfamilienhaus oder in einem Mehrparteienhaus betrieben wird. Besonders bei einem Photovoltaik Mehrparteienhaus sind steuerliche Aspekte wie die Abschreibungsdauer entscheidend, um die langfristige Rentabilität zu gewährleisten.

Photovoltaik Mehrparteienhaus steuerliche Aspekte der Gewinne

Gewinne, die durch den Verkauf von Strom aus einer gemeinschaftlichen Photovoltaikanlage erzielt werden, sind steuerpflichtig. Besonders bei einer Photovoltaik-Anlage in einem Mehrparteienhaus sind steuerliche Aspekte wie die Gewinnverteilung entscheidend. Bei Wohnungsgemeinschaften erfolgt die Gewinnverteilung entsprechend den Nutzanteilen der Eigentümer. Liegen die Einkünfte aus dem Stromverkauf unter 730 Euro, gelten diese als steuerfreier Betrag (Stand 2024). Überschreiten sie diesen Betrag und das gesamte Jahreseinkommen beträgt mehr als 13.981 Euro (Stand 2024), besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Zusammenfassend ist es wichtig, die steuerlichen Aspekte von Photovoltaikanlagen im Mehrparteienhaus genau zu verstehen, um wirtschaftliche Vorteile zu maximieren.